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Jedes Jahr scheitern viele Menschen an den Zulassungshürden ihres Wunschstudiengangs – oftmals, obwohl sie eigentlich ein Recht auf den gewünschten Studienplatz hätten. Die Unterfinanzierung der Hochschulen verleitet die Verwaltungen beispielweise zur Verschleierung der eigentlichen Kapazitäten. Für viele Betroffene besteht die Möglichkeit, auf dem Klageweg doch noch einen Platz in ihrem Wunschstudiengang zu erhalten.

Der Rechtsweg zum Studienplatz

Dieser Weg zum Studienplatz gilt für insbesondere für kapazitäre Ablehnungen bei Bachelor- und Master-Bewerbungen.


Inhaltsverzeichnis

0. Einleitung
1. Außerkapazitärer Antrag & Widerspruch gegen Ablehnungsbescheid
1′. Ablehnung des Widerspruchs & das Losverfahren
2. Klageerhebung (Eilverfahren)
3. Einfordern (der Kapazitätsberechnung und Eidesstattlichen Erklärung)
4. Herausgeben der Kapazitätsberechnung
5. Überprüfen der Kapazitätsberechnung
6′. Berechnungsfehler: Vergleich
6“. Kein Berechnungsfehler: Prozess
7. Hinweis zu Anwaltskosten


0. Einleitung

Mit dem Ablehnungsbescheid als Antwort auf eine Studienplatzbewerbung gibt es immer noch Möglichkeiten den gewünschten Studienplatz doch zu bekommen. Die Wahrscheinlichkeit hierfür variiert in jedem Jahr und ist vom jeweiligen Studienfach abhängig. Daher kann zum Ergebnis dieses besonderen Weges keine Prognose gemacht werden.

Tipp: Solltest du eine Zusage einer anderen Hochschule für das gleiche (!) Fach haben, so hast du damit deine Ortswahl für dieses Fach getroffen und eine Einklage ist nicht möglich.

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1. Außerkapazitärer Antrag & Widerspruch gegen Ablehnungsbescheid

Der Antrag und der Widerspruch müssen beide schriftlich verfasst werden. Das heißt auf Papier mit einer eigenhändigen Unterschrift. Eine elektronische Versendung ist nicht ausreichend.

1a. Außerkapazitärer Antrag

Der „Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzen Kapazitäten“ muss an den zuständigen Prüfungsausschuss (fachspezifisch) gesendet werden. Es sollte der Zusatz „Auf die Entscheidung meines Antrages kann verzichtet werden, wenn dem Antrag nicht stattgegeben wird.“ angefügt werden. Der Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzen Kapazitäten muss (insbesondere wenn er alleine oder separat vom Widerspruch eingereicht wird) bis spätestens 15. September (im Wintersemester) bei der Hochschule eingegangen sein.

Hinweis: Der Zusatz verringert den Verwaltungsaufwand für die Hochschule und dich, die sonst auf diesen Antrag antworten müsste. Der Antrag ist die Voraussetzung den Weg über eine Einstweilige Anordnung (siehe 2) über das Verwaltungsgericht zu einem Studienplatz gehen zu können. Ohne den Zusatz müsstest du bei Ablehnung des Antrags durch die Hochschule einen weiteren Klageweg einschlagen.

1b. Widerspruch gegen Ablehnungsbescheid

Dieser formlose Widerspruch beinhaltet sinngemäß „Ich lege einen Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheidvom Datum xx.xx.xxxx ein.“ Eine Begründung ist nicht erforderlich. Es sollte auch hier der Zusatz (siehe Hinweis oben) „Auf die Entscheidung meines Widerspruchs kann verzichtet werden, wenn dem Widerspruch nicht stattgegeben wird.“ angefügt werden. Dieses Schreiben muss innerhalb der Frist von einem Monat nach Zustellung des Ablehnungsbescheides erfolgen. Dieser Ablehnungsbescheid muss schriftlich verfasst, also auf Papier mit Unterschrift, eingegangen sein. Eine elektronisch versandte „Ablehnung“ gilt nicht als Ablehnungsbescheid. Dann am besten per Einschreiben an die Adresse, welche in der Rechtsbehelfsbelehrung des Ablehnungsbescheides angegeben ist. Wird die Frist versäumt, erlangt die Ablehnung Rechtsgültigkeit und ein Einklagen wäre nicht mehr möglich.

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1′. Ablehnung des Widerspruchs & das Losverfahren

Die Hochschule muss den Widerspruch innerhalb von drei Monaten bescheiden. Sie wird ihn ablehnen. Falls per Widerspruchsbescheid eine Ablehnung des Widerspruchs durch die Hochschule erfolgt, muss innerhalb der im Widerspruchsbescheid angegebenen Frist „Klage“ (Eilverfahren) beim zuständigen Verwaltungsgericht (für Universität Potsdam und Fachhochschule Potsdam ist dies das Verwaltungsgericht Potsdam) erhoben werden. Ansonsten sollte die „Klage“ (das Eilverfahren) Ende September bis spätestens Anfang Oktober erhoben werden.

Wenn nach Abschluss der Vergabeverfahren noch Studienplätze verfügbar sind, werden diese in einem Clearingverfahren vergeben. Hierzu nutzt die Universität Potsdam das Portal der Stiftung für Hochschulzulassung. Das Losverfahren / Clearingverfahren wird nur für das 1. Fachsemester durchgeführt.

Am Losverfahren kann übrigens auch teilnehmen, wer sich vorher noch nicht beworben hat!

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2. Klageerhebung (Eilverfahren)

Anfang bis Mitte Oktober wird beim Verwaltungsgericht Potsdam ein „Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Eilverfahren) auf Zuteilung eines Studienplatzes“ gestellt. Diesen findest du auf der Internetseite des Verwaltungsgerichtes Potsdam. Herunterladen –  Ausfüllen – Absenden an die Rechtsantragstelle des VG Verwaltungsgerichtes Potsdam.

Hat die Hochschule auf einen Widerspruch gegen eine Ablehnung wiederum einen Widerspruchsbescheid erlassen, dann ist es nötig gegen diesen Bescheid separat, innerhalb der Frist eines Monats ein zweites Verfahren gegen die Hochschule zu eröffnen, also Klage zu erheben.

Hinweis zu denKosten: Die Verfahrenskosten werden beim Eilverfahren erst nach dessen Ende fällig. Wer eine Rechtschutzversicherung (unter Umständen auch über die Eltern) hat, welche auch Verwaltungsrecht mit abdeckt, kann sowohl die Gerichtskosten als auch die Anwaltskosten nach einer Deckungszusage durch die die Versicherung übernehmen lassen. Der kurzfristige Abschluss einer  Rechtschutzversicherung, nachdem bereits eine Ablehnung vorliegt, funktioniert meist nicht, da oft eine Mitgliedschaftsdauer von drei bis sechs Monaten in der Versicherung vor der ersten Inanspruchnahme verlangt wird. Zusätzlich haben mittlerweile viele Versicherungen besondere Klauseln, die Einklage-Fälle ausschließen.

Wer wenig Einkommen und Vermögen hat, kann überlegen einen Antrag auf Prozesskostenhilfe zu stellen. Ein*e Anwält*in kann euch in der anwaltlichen Erstberatung auch zur Prozesskostenhilfe beraten und bei der Antragsstellung unterstützen. Auch für die anwaltiche Erstberatung kann Beratungshilfe beantragt werden. Dies geschieht beim Amtsgericht deines Erstwohnsitzes (Antrag und Merkblatt für Beratungshilfe am Beispiel des Amtsgerichts Potsdam)

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3. Einfordern (der Kapazitätsberechnung und Eidesstattlichen Erklärung)

Zur Überprüfung der Kapazitätsberechnung wird das Gericht diese von der Universität einfordern. Die Kapazitätsberechnung wird nach der Kapazitätsverordnung (KapVO) ermittelt und sagt aus, wie viele Studienplätze für jeden Studiengang zur Verfügung stehen.

Das Gericht wird von dir nach Antragseingang (zum Eilverfahren) eine eidestattliche Erklärung darüber einfordern, dass keine Zulassung im gewählten Studiengang von einer anderen Hochschule vorliegt.

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4. Herausgeben der Kapazitätsberechnung

Die Universität muss die Kapazitätsberechnung nach spätestens drei Monaten herausgeben. Dies hält sie leider nicht immer ein. Das Gericht gibt daraufhin die Möglichkeit zur Stellungnahme. Von dieser Möglichkeit müsst ihr nicht Gebrauch machen, aber ein*e gute*r Anwält*in wird hier darlegen, an welchen Stellen die Kapazitätsberechung der Universität gegebenenfalls Fehler aufweist.

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5. Überprüfen der Kapazitätsberechnung

Das Gericht rechnet nach, ob die Hochschule die Kapazitäten richtig berechnet hat. Findet das Gericht oder ein*e Anwält*in Fehler in der Berechung für den konkreten Studiengang, können alle Kläger*innen in diesem Studiengang davon profitieren. Das Gericht wird nun auf Grund seiner Erkenntnisse die Parteien auffordern einen Vergleich zu schließen und ihnen seine Erkenntnisse mitteilen.

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6′. Berechnungsfehler

Erkennt das Gericht aber Fehler, wird die Universität höchstwahrscheinlich den Kläger*innen nun einen Einigungsvorschlag unterbreiten. Natürlich kannst du auch selbst der Hochschule einen Vorschlag unterbreiten oder auf den Vorschlag der Hochschule mit einem Gegenvorschlag antworten. Was jeweils ratsam ist, kann oft ein*e Anwält*in besser einschätzen.

Die vom Gericht zusätzlich berechneten Studienplätze dürfen nur in der Reihenfolge vergeben werden, in der die Bewerbungen im Bewerbungsverfahren eingeordnet wurden. In Reaktion darauf bietet die Hochschule fast immer Vergleiche an, die jedoch eine Zulassung erst in einem der folgenden Semester vorsehen.

Die Einigungsvorschläge werden in der Regel darauf hinauslaufen, dass für Master-Studiengänge ein Platz im Sommersemester zugewiesen wird, für Bachelor-Studiengänge ein Platz im folgenden Wintersemester (da in fast allen Bacelor-Studiengängen zum 1. Fachsemester nur im Wintersemester immatrikuliert wird). Je nach Eindeutigkeit der Aussage des Gerichts wird sich auch darauf geeinigt, welche Partei die entstandenen Gerichtskosten (auch bei Einigung nur ein Drittel, also ca. 60 bis 80 Euro) trägt.

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6“. Fehlerfreiheit

Erkennt das Gericht keine Fehler, wird die Universität auch keinen Einigungsvorschlag an die Kläger*innen schicken. Du kannst nun entweder die Klage zurücknehmen (das reduziert die selbst noch zu tragenden Gerichtskosten auf ein Drittel, also noch ca. 60 bis 80 Euro) und dich im nächsten Jahr – mit zwei Wartesemestern mehr – noch einmal bewerben. Oder du bestehst auf einer Entscheidung des Gerichts und eventueller Folgeinstanzen, was jedoch nur mit einer/einem sehr guten Anwält*in zusammen erwogen werden sollte.

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7. Hinweis zu Anwaltskosten

Im Gegensatz zu den Gerichtskosten bei einem Eilverfahren (bei Einigung oder Rücknahme der Klage ca. 60 bis 80 Euro) stellen Anwaltskosten von in der Regel mindestens 1.500,00 Euro das weit größere Kostenrisiko dar. Der häufigste Ausgang von Studienplatzklagen ist die außergerichtliche Einigung, bei der meist jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten trägt.

Daher sollte immer im Vorfeld geklärt werden, ob eine Rechtschutzversicherung die Anwaltskosten übernehmen kann, ein Prozesskostenhilfe-Antrag möglich ist, eine private Finanzierung der Anwaltskosten gewünscht ist oder der Prozess alleine ohne anwaltliche Vertretung geführt werden soll (da vor Verwaltungsgerichten in der ersten Instanz keine Anwaltspflicht besteht).

In jedem Fall empfiehlt sich vor Einreichen der Klage die Frage der Kostenübernahme mit einer gegebenenfalls vorhanden Rechtschutzversicherung zu klären und bei inhaltlichen Unklarheiten eine anwaltliche Erstberatung in Anspruch zu nehmen!

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Diese Informationsmaterialien entstanden für die Veranstaltung „Einklagen in den Studienplatz. Dein Grundrecht auf Bildung durchsetzen.“ am 14.08.2012 an der Universität Potsdam.

Sandra-Diana Heidbrecht  [19. August 2014]

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